Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit den Dauergrünlanderhaltungsverordnungen genommen. Zahlungen an den Landwirt sind demnach nicht mit der Vermietung oder Verpachtung gleichzusetzen.
Nach der Dauergrünlanderhaltungsverordnung ist der Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Im positiven Fall muss der Landwirt aber für eine Ersatzfläche sorgen. Um eine Genehmigung für den Umbruch von Grünland zu erhalten, ist es auch möglich Zahlungen an andere Berufskollegen zu leisten […]
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