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Mindestlohn kommt auch für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Mindestlohn Saisonarbeit Landwirtschaft

Der Bundestag hat am 03. Juli 2014 die Einführung des flächendeckenden Mindestlohnes beschlossen, welcher voraussichtlich am 11. Juli 2014 durch den Bundesrat bestätigt wird. Geplant ist ab dem 01. Januar 2015 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € einzuführen. Dieser soll dann turnusmäßig alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland angestellten Arbeitnehmer (-innen), welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch die Saisonarbeitskräfte. (Eine Anrechnung der gewährten Kost und Logis sollen auf dem Mindestlohn bei Saisonarbeitern möglich sein.) Um speziell die stark auf Saisonarbeitskräfte angewiesenen Land- und Gartenbaubetriebe durch die Einführung des Mindestlohnes etwas zu entlasten, wurde im Gegenzug die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage verlängert. (Befristung dieser Maßnahme auf 4 Jahre)

Ausgenommen vom Mindestlohn sind Praktikanten, Auszubildende und Langzeitarbeitslose. Für Zeitungszusteller gelten besondere Übergangsfristen. Ebenfalls soll allen Branchen die Möglichkeit zur schrittweisen Heranführung an den Mindestlohn bis zum 31. Dezember 2017 durch einen entsprechenden abgeschlossenen Tarifvertrag gegeben werden.

Für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau haben sich die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt und die Arbeitgeberverbände am 03. Juli 2014 auf folgende schrittweise tarifliche Anpassung an den Mindestlohn geeinigt:

In den alten Bundesländern
ab 01.01.2015 7,40 €
ab 01.01.2016 8,00 €

 

In den neuen Bundesländern
ab 01.01.2015 7,20 €
ab 01.01.2016 7,90 €

 

Bundesweit:
ab 01.01.2017 8,60 €
ab 01.11.2017 9,10 €

Steuerberater Andre Reischert

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Andre Reischert