Blockheizkraftwerke (BHKWs) verlieren in steuerlicher Hinsicht an Attraktivität. Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder vom 17.07.2015 würden BHKWs entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, erläutert der DStV. Dies gelte für Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung darstellt, das heißt der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.
Nach alter Verwaltungsauffassung sei den selbstständigen, vom Gebäude losgelösten beweglichen Wirtschaftsgütern für AfA-Zwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt worden. Dieser Ansatz sei nun grundsätzlich nicht mehr möglich, fährt der DStV fort. Bei Neuanschaffung oder -bau seien nun die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des BHKWs dem Gebäude zuzurechnen. Sie unterlägen damit zwar weiterhin der linearen Abschreibung. Allerdings gelte die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grundsätzlich 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs sei indes deutlich kürzer, gibt der DStV zu bedenken. Müsse das BHKW ausgetauscht werden, sei der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.
Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage sei mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sodann nicht mehr möglich.
Vertrauensschutz werde für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKWs gewährt. Demnach bestehe ein verbindliches Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Dieses sei spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
Mit der signifikant höheren Abschreibungsdauer bei Neuanschaffung des Gebäudes nebst BHKW nach dem 01.01.2016 und dem Verwehren der Investitionsförderungen büße das Blockheizkraftwerk steuerlich an Attraktivität ein, so das Fazit des Steuerberaterverbandes.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.7.2015
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Andre Reischert