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Flüchtlinge als Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

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Weltweit fliehen Menschen vor Krieg, Verfolgung und Armut. Im Jahr 2015 kamen etwas über eine Millionen Menschen nach Deutschland. Viele Unternehmen, so auch landwirtschaftliche Betriebe, wollen Flüchtlinge einstellen und ihnen so eine berufliche Perspektive in Deutschland bieten.

Doch bei der Einstellung von Flüchtlingen gibt es viele Dinge zu beachten. Diese müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie überhaupt eine Arbeitserlaubnis erhalten. Oft ist dies mit viel Bürokratie verbunden.

Entscheidend für eine Anstellung ist der rechtliche Status eines Flüchtlings. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis haben eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, hier treten für den Arbeitgeber keine Probleme auf.

Flüchtlinge die in Deutschland nicht arbeiten dürfen

Ganz anders sieht es da bei Asylbewerbern aus sogenannten sicheren Herkunftsländern aus. Diese dürfen in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Als sichere Herkunftsländer zählen laut Asylgesetz Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Durch die Ablehnung der Grünen im Bundesrat wurden die Staaten Tunesien, Marokko und Algerien bisher nicht, wie eigentlich von der Bundesregierung angestrebt, als sichere Herkunftsländer eingestuft.

Wartezeiten und Vorrangprüfung – Voraussetzungen für die Arbeitserlaubnis

Bei der Einstellung von nicht anerkannten Flüchtlingen gilt es hingegen einiges zu beachten. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch läuft und Personen mit Duldung, die nicht abgeschoben werden können, erhalten in den ersten drei Monaten in Deutschland grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Nach dieser Wartezeit können sie für zunächst zwölf Monate angestellt werden. Allerdings muss in diesen Fällen eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, was mitunter sehr zeit- und arbeitsaufwendig ist.

Bevor die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilt wird von der Agentur für Arbeit zunächst eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob nicht ein bevorrechtigter Deutscher oder ein EU-Bürger den beantragten Job ausüben möchte. Erst wenn feststeht, dass kein Vorrang für einen anderen Arbeitssuchenden besteht und die Beschäftigungsbedingungen gesichert sind, kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die Vorrangprüfung fällt in den meisten Fällen allerdings negativ aus, weshalb bei vielen Anträgen die Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird.

Ist ein Flüchtling bereits 15 Monate in Deutschland, entfällt die Vorrangprüfung. Die Beschäftigungsbedingungen, wie beispielsweise die Arbeitszeiten und das Gehalt, werden dennoch von der Agentur für Arbeit überprüft, bevor im Einzelfall eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Nach 48 Monaten Aufenthalt in Deutschland entscheidet die Ausländerbehörde alleine über die Aufnahme einer Beschäftigung.

Daneben gibt es eine Ausnahme, bei der grundsätzlich nach der dreimonatigen Wartezeit eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung genehmigt werden kann. Dies gilt für Flüchtlinge, die einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem „Mangelberuf“ vorweisen können. Als Mangelberufe gelten Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure und Ärzte. In der Landwirtschaft gibt es allerdings keine als Mangelberuf eingestuften Beschäftigungen.

Aufnahme eines Praktikums ist für Flüchtlinge einfacher möglich

Die Bundesregierung hat die Hürden zur Aufnahme eines maximal drei Monate andauernden Orientierungspraktikums, wie es häufig für ein Studium oder eine Ausbildung nötig wird, erleichtert. Auch ein solches Praktikum muss bei der Ausländerbehörde angemeldet werden, eine Vorrangprüfung ist allerdings nicht mehr von Nöten.

Erlaubnis zur Berufsausbildung wird in der Regel erteilt

Auch die Aufnahme einer Berufsausbildung ist für Flüchtlinge vergleichsweise problemlos möglich. Lediglich die Wartezeit von drei Monaten gilt auch hier. Wie bei Berufspraktika ist ebenfalls nur die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig, die aber in der Regel erteilt wird. Die entsprechende Arbeitserlaubnis gilt zunächst für ein Jahr. Dauert die Ausbildung länger, so kann die Behörde die Duldung entsprechend verlängern. Eine Aufgenommene Berufsausbildung schützt grundsätzlich aber nicht vor einer Abschiebung. Die Ausbildung kann erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen werden.

Auch für Flüchtlinge gilt der Mindestlohn

Für alle Flüchtlinge in einer Festanstellung gilt auch der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für landwirtschaftliche Betriebe liegt dieser im Westen aktuell bei 8,00 Euro und im Osten bei 7,90 Euro. Praktika mit einer Laufzeit von maximal 3 Monaten unterliegen nicht dem Mindestlohn. Bei Berufsausbildungen gilt für Flüchtlinge, ebenso wie für Deutsche, eine Bezahlung, die nach dem Bundesausbildungsgesetz geregelt wird.


Steuerberater Andre Reischert

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